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Ausnahmeregelung bewahrt Heime vor hohen Nachzahlungen – öffentliche Sozialmittel sollen keine Grundlage für Kammerumlagen sein.

Logo Wirtschaftskammern ÖsterreichWien (OTS/PWK416) – Am Donnerstag, den 13. Juni 2013, hat das Plenum eine Novelle des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) beschlossen. Kernpunkt der Novelle ist die Umsetzung der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation. Demnach sollen nun sämtliche innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation bestehenden oder direkt zum Bundesminister führenden Instanzenzüge entfallen. Gegen Bescheide der jeweiligen Verwaltungsbehörde erster Instanz wird nunmehr nur noch das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden können.

Die Novelle regelt jedoch nicht, wie fälschlich behauptet, dass Alten- und Pflegeheime damit nun WKÖ-Mitglieder würden. Mit der Novelle werden weder neue Mitglieder ein- noch bestehende aus der WKÖ ausgegliedert, die diesbezügliche Rechtslage bleibt völlig unverändert. Die Frage der Mitgliedschaft der Alten- und Pflegeheime in der Wirtschaftskammer ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof.

Auch, dass nun gemeinnützige Organisationen mit gewinnorientierten Unternehmen gleichgesetzt würden, ist unzutreffend. Die Novelle beschäftigt sich gar nicht mit dieser Unterscheidung. Die bestehende Regelung im Wirtschaftskammergesetz, wonach Mitgliedsunternehmungen nicht in der Absicht betrieben werden müssen, einen Gewinn zu erzielen, bleibt unangetastet.

Die Novelle nimmt nur in einem Punkt auf Alten- und Pflegeheime Bezug: Damit wurde für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof die gesetzliche Mitgliedschaft der Alten- und Pflegeheime bestätigt, die Möglichkeit der finanziellen Entlastung für diese geschaffen. Die Novelle war notwendig, um die Senkung der Beitragsgrundlage für die Pflegeheime durch das Erweiterte Präsidium der WKO zu ermöglichen und ihnen somit einen Aufwand zu ersparen, der mit Sozialmitteln zu bedecken wäre.

Herwig Höllinger, stellvertretender Generalsekretär der WKÖ: „Die Wirtschaftskammer wird selbstverständlich jede Entscheidung des Höchstgerichtes akzeptieren. Für den Fall einer Mitgliedschaft sollen aber die öffentlichen Sozialmittel, welche den Pflegeheimen zur Verfügung stehen, nicht in die Kammerumlagen eingerechnet und damit geschmälert werden. Diese öffentlichen Sozialgelder sollen ausschließlich den zu Pflegenden zu Gute kommen. Deshalb wurde vorausschauend die rechtliche Möglichkeit für eine Differenzierung und damit eine deutliche Senkung der Kammerumlagen für Pflegeheime geschaffen. Diese Möglichkeit der Entlastung der Alten- und Pflegeheime besteht aufgrund der WKG-Novelle auch rückwirkend für in der Vergangenheit entstandene Verpflichtungen. Wir wollen keine Mitgliedsbeiträge auf Basis öffentlicher Sozialmittel einheben.“ Angesichts der sparsamen Ausgabenpolitik und der positiven Rechnungsabschlüsse sei diese grundsätzliche Haltung für die Wirtschaftskammer auch finanziell leistbar.

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