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Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.

Er umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.

Die angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.

Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen

  • eigenverantwortliche,
  • mitverantwortliche und
  • interdisziplinäre

Tätigkeiten.

Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung oder einer speziellen Grundausbildung erweitert oder spezialisiert werden.

Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.

Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  • Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
  • Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
  • Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
  • Durchführung der Pflegemaßnahmen,
  • Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
  • Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
  • psychosoziale Betreuung,
  • Dokumentation des Pflegeprozesses,
  • Organisation der Pflege,
  • Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,
  • Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
  • Mitwirkung an der Pflegeforschung.

Weitere Informationen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS): Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz