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Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfasst

  • die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen und
  • Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere:

  • Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
  • Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
  • Körperpflege und Ernährung,
  • Krankenbeobachtung,
  • prophylaktische Pflegemaßnahmen,
  • Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
  • Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: 

  • Verabreichung von Arzneimitteln,
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden,
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
  • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
  • Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht.

Lebensrettende Sofortmaßnahmen sind insbesondere

  • die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  • die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
  • die Verabreichung von Sauerstoff.

Weitere Informationen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS): Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz